§ 2 MBPolVDVDV — Ziele des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst hat insbesondere zum Ziel,

1.

den Anwärterinnen und Anwärtern die Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind,

2.

die persönliche und soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter weiterzuentwickeln sowie

3.

die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.