§ 10 MBPolVDVDV — Zulassung zum mündlichen Teil
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens und die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestanden hat.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens und die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestanden haben, das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der im schriftlichen Teil erzielten Punktzahl am besten geeignet ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.