Eingangsformel KSKSaV

Auf Grund des § 48 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) wird verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.