§ 16 KSKSaV — Sitzung

(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Sitzungen des Ausschusses können als digitale Sitzung stattfinden. Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn mindestens ein Mitglied des Ausschusses der digitalen Sitzung widerspricht. § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 gilt für Sitzungen des Ausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.

für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses § 18 Absatz 1 gilt und

2.

während technisch bedingter Störungen, welche die Teilnahme mindestens eines Mitglieds des Ausschusses beeinträchtigen, eine Beschlussfassung nicht zulässig ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.