§ 8 KSKSaV — Beschlußfassung

(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.