§ 8 KSKSaV — Beschlußfassung
(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.