§ 11 KSKSaV — Berufung der Stellvertreter

Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.