§ 4 KSKSaV — Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu berufen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.