§ 10 KSKSaV — Berufung der Mitglieder
(1) Bei der Künstlersozialkasse wird für jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst ein Ausschuß nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes (Widerspruchsausschuß) gebildet.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes aus den Reihen der Beiratsmitglieder des jeweiligen Bereichs berufen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.