§ 22 KSKSaV — Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.