§ 12 KSKSaV — Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter richtet sich nach ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder Stellvertreter im Beirat. § 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben auch nach dem Ende ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder als Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Beirat solange Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, bis auf Vorschlag des neuen Beirats neue Mitglieder der Ausschüsse nach § 39 Absatz 2 des Gesetzes berufen worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.