§ 8 KlimaBergV — Eingewöhnungszeit

(1) Der Unternehmer darf Personen, die

1.

außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder

2.

im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C erstmalig beschäftigt werden oder

3.

länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben, mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.

(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.