§ 10 KlimaBergV — Arbeiten in Notfällen

Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht

1.

für den Einsatz von Grubenwehren,

2.

für Arbeiten zur

a)

Rettung von Personen,

b)

Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder

c)

Abwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.