§ 6 KlimaBergV — Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung

Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als

1.

29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder

2.

37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.