§ 7 KlimaBergV — Zusätzliche Pausen
(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren
1.
außerhalb des Salzbergbaus
a)
von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C,
b)
von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C,
2.
im Salzbergbau
a)
von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C,
b)
von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C.
(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.