§ 7 KlimaBergV — Zusätzliche Pausen

(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren

1.

außerhalb des Salzbergbaus

a)

von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C,

b)

von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C,

2.

im Salzbergbau

a)

von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C,

b)

von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C.

(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.