§ 3 KlimaBergV — Zulässige Beschäftigungszeit

Wird, auch nachdem Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind,

1.

außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von 28 Grad C oder eine Effektivtemperatur von 25 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als

a)

6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 Grad C bis zu einer Effektivtemperatur von 29 Grad C oder bei Effektivtemperaturen über 25 Grad C bis 29 Grad C verbringen,

b)

5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen über 29 Grad C bis 30 Grad C verbringen,

2.

im Salzbergbau eine Trockentemperatur von 28 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als

a)

7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 Grad C bis 37 Grad C oder mehr als 4 1/2 Stunden bei Trockentemperaturen über 37 Grad C bis 46 Grad C verbringen,

b)

6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über 46 Grad C bis 52 Grad C verbringen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.