§ 2 KlimaBergV — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Trockentemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am trockenen Thermometer in Grad C,
2.
Feuchttemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am feuchten Thermometer in Grad C,
3.
Effektivtemperatur der in Abhängigkeit von der Trockentemperatur, der Feuchttemperatur und der Wettergeschwindigkeit nach dem Schaubild der Anlage 1 ermittelte Klimawert in Grad C.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.