§ 5 KlimaBergV — Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau

(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 Grad C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 Grad C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.

(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 Grad C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 Grad C.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.