§ 14 KlimaBergV — Bekanntmachung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage
1.
außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder
2.
im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.