§ 14 KlimaBergV — Bekanntmachung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage

1.

außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder

2.

im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.