§ 21 HebStPrV — Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
1.
schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,
2.
Kompetenzbereich II,
3.
Kompetenzbereich IV und
4.
Kompetenzbereich V.
(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.