§ 24 HebStPrV — Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
1.
Kompetenzbereich IV,
2.
Kompetenzbereich V und
3.
Kompetenzbereich VI.Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.