§ 35 HebStPrV — Zeugnis

(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.

(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.