§ 40 HebStPrV — Niederschrift
(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.