§ 20 HebStPrV — Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet:
Erreichter WertNoteNotendefinition
1bis unter 1,50sehr gut
(1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
21,50 bis
unter 2,50gut
(2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
32,50 bis
unter 3,50befriedigend
(3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
43,50 bis
einschließlich 4,00ausreichend
(4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5über 4,00mangelhaft
(5) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.