§ 9 HebStPrV — Praxisplan
Bei der Erstellung des Praxisplans nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes beachtet die verantwortliche Praxiseinrichtung die Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule sowie die §§ 6 bis 8.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.