§ 3 HebStPrV — Inhalt des modularen Curriculums
(1) Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.
(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:
1.
die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,
2.
welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und
3.
die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.