§ 25 HebG — Durchführung der staatlichen Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditierten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehenen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 durchgeführt.

(2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module des Studiengangs fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.