§ 29 HebG — Wirksamkeit des Vertrages

Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung wird erst wirksam, wenn die studierende Person der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine schriftliche Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung nach § 21 Absatz 2 abgeschlossen hat, vorlegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.