§ 22 HebG — Gesamtverantwortung

(1) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den berufspraktischen Praxiseinsätzen.

(2) Die Hochschule prüft, ob der Praxisplan für den berufspraktischen Teil den Anforderungen des modularen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist die verantwortliche Praxiseinrichtung verpflichtet, den Praxisplan so anzupassen, dass der Praxisplan dem modularen Curriculum entspricht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.