§ 7 HebG — Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich

1.

die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder

2.

die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.

(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.