§ 7 HebG — Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
1.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder
2.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.
(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.