§ 21 HebG — Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
(1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt.
(2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen, um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.