§ 3 HebG — Berufsbezeichnung

(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.

(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.