§ 19 HebG — Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
(1) Der hochschulische Studienteil findet an einer Hochschule statt. Er umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen.
(2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.