§ 30 HebG — Vertragsschluss bei Minderjährigen

Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.