§ 45 HebG — Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
(1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.