§ 45 GVIDVDV — Verfahren zur Bewertung der Modulprüfungen
(1) Modulprüfungen werden von einer oder einem Prüfenden bewertet. Handelt es sich um eine mündlich durchgeführte Modulprüfung, so bewerten zwei Prüfende.
(2) Wenn in einer Klausur oder Hausarbeit eines Moduls verschiedene Fachgebiete geprüft werden, kann in fachlich begründeten Fällen die Prüfungsleistung jeweils anteilig von verschiedenen Prüfenden bewertet werden. Dabei legen die Modulverantwortlichen die prozentualen Anteile der jeweiligen Fachgebiete an der Prüfung für die Bewertung vorab fest. Bei der Bewertung sind Bewertungspunkte zu verwenden.
(3) Handelt es sich bei der Prüfung nach Absatz 2 um eine Wiederholungsprüfung, gilt § 40 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass für jeden Anteil an der Prüfung gesonderte Erst- und Zweitprüfende zu bestellen sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.