§ 29 GVIDVDV — Praxisstudien

(1) Die Praxisstudien sind Praxisaufenthalte bei den Ausbildungsbehörden.

(2) Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.