§ 30 GVIDVDV — Transferkoordinatorin und Transferkoordinator
Der Fachbereich Finanzen bestellt eine Transferkoordinatorin oder einen Transferkoordinator und eine Vertretung, die oder der den fachlichen Austausch zwischen dem Fachbereich Finanzen und den Ausbildungsbehörden koordiniert. Sie oder er ist für die inhaltliche Abstimmung von fachtheoretischen und berufspraktischen Studieninhalten verantwortlich.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.