§ 28 GVIDVDV — Fachstudien
(1) Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Lehrveranstaltungen können Präsenzlehrveranstaltungen oder synchrone digitale Lehrveranstaltungen sein. Präsenzlehrveranstaltungen sind der Regelfall. Die Lehrveranstaltungen können durch geeignete digitale Lehrformate ergänzt werden. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(3) Die Fachstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.
(4) Für die Fachstudien werden die Studierenden von den Einstellungsbehörden dem Fachbereich Finanzen zur Ausbildung zugewiesen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.