§ 57 GVIDVDV — Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung

Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen, aus der die absolvierten Module, die individuell erworbenen ECTS-Leistungspunkte und die erzielten Bewertungen als numerische Notenwerte und Noten hervorgehen. Der Bescheid ergeht in Schriftform oder als elektronischer Bescheid in den nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zugelassenen Formen des elektronischen Schriftformersatzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.