§ 36 GntDBwVVDV — Sprachprüfung und Sprachprüfungszeugnis

(1) In der Sprachprüfung werden die folgenden Fertigkeiten geprüft:

1.

Hören,

2.

Sprechen,

3.

Lesen und

4.

Schreiben.

(2) Abgenommen und bewertet wird die Sprachprüfung durch Sprachlehrerinnen  oder Sprachlehrer des Bundessprachenamts.

(3) Bewertet wird die Leistung in jeder Fertigkeit. Die Bewertung erfolgt mit den Leistungsstufen 0 bis 4. Die Definition der Leistungsstufen legt das Bundesministerium der Verteidigung in einer Verwaltungsvorschrift fest.

(4) Der Leistungsstufe werden wie folgt Rangpunkte zugeordnet:

LeistungsstufeRangpunkte

12

100

213

326

4312

5415

(5) Nach Abschluss der Sprachprüfung wird als Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl ermittelt. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte für die einzelnen Fertigkeiten.

(6) Über das Ergebnis der Sprachprüfung stellt das Bundessprachenamt ein Sprachprüfungszeugnis aus. Das Sprachprüfungszeugnis enthält für jede Fertigkeit die Bewertung mit den erreichten Leistungsstufen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.