§ 56 GntDBwVVDV — Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung

(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.

einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und

2.

eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.

(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält

1.

die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie

2.

die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.