§ 50 GntDBwVVDV — Zuhörende bei der Verteidigung der Bachelorthesis

(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht dem.

(2) Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt nach Voranmeldung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.