§ 27 GntDBwVVDV — Laufbahnprüfung und Bestandteile
(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.
(2) Die Bachelorprüfung besteht aus
1.
den Modulprüfungen sowie aus
2.
der Abschlussarbeit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.