§ 6 GntDBwVVDV — Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachmodule die Hochschule und
2.
während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.