§ 6 GntDBwVVDV — Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.

während der Fachmodule die Hochschule und

2.

während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.