§ 19 GntDBwVVDV — Dauer des Studiums
(1) Das Studium dauert sechs Semester.
(2) Es umfasst vier Studiensemester und zwei Praxissemester.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.