§ 30 GntDBwVVDV — Module mit Modulprüfungen

(1) In den Modulen 2 bis 19 und in den Praxismodulen ist jeweils eine Modulprüfung abzulegen.

(2) In Modulen, in denen mehrere Studienfächer enthalten sind, kann die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen.

(3) Die Teilnahme an den Modulprüfungen ist Pflicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.