§ 24 GntDBwVVDV — Ziel der Praxismodule
(1) In den Praxismodulen erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachmodulen erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, die wissenschaftlichen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.
(2) Darüber hinaus sollen die Studierenden in den Praxismodulen die Fähigkeiten zur Kommunikation und zur Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, erlangen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.