§ 45 GDBNDVerfSchVDV — Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.

wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.

bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.