§ 38 GDBNDVerfSchVDV — Bewertung der Praktika

(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Studierenden während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Studierenden für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.

(2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.