§ 31 GDBNDVerfSchVDV — Gliederung, Organisation und Durchführung
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus
1.
Praktika und
2.
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten.
(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.
(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Hochschule durchgeführt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.